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Ausbildungsklassen

Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen

Fahrerlaubnis-
klasse ab 2013

Fahrzeugdefinition

Fahrer-
laubnis-
klasse
bis 2013

Klasse AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
  • einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
  • einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

auch mit Beiwagen.

Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.

M
 

Dreirädrige Kleinkrafträder mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)
S
 

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit

  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder
  • maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder
  • maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren) und
  • Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)
S

Klasse A1

Krafträder mit

  • Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
  • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

A1

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von bis zu 15 kW
B

Klasse A2

 

Krafträder mit

  • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,

auch mit Beiwagen.

A
(leistungs-
beschränkt)

Klasse A

 

Krafträder mit

  • Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,

auch mit Beiwagen.

A
 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

  • Leistung von mehr als 15 kW oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • Leistung von mehr als 15 kW.
B

Klasse B

 

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt.

B

 
  (BE)

Klasse B

mit Schlüsselzahl 96

(keine eigene Fahrerlaubnisklasse)

 

Klasse B

mit Schlüsselzahl 196

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit

  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg

 

 

Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland  auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1

 Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erfolgt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • mindestens 5 Jahre Besitz der Klasse B,
  • Mindestalter 25 Jahre,
  • Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (4 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Theorie, 5 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Praxis).
  • Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der theoretischen und praktischen Fahrerschulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich an der Fahrerschulung teilgenommen hat.

BE

 

 

 

 

-.-

Klasse BE

 

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg BE

Klasse C1

 

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit

  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

C1

 

Klasse C1E

 

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3 500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.
BE
 

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

  • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.
C1E

 Klasse C

 

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit

  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

C

Klasse CE

 

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. CE

Klasse D1

 

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
  • Länge nicht mehr als 8 m,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

D1

Klasse D1E

Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. D1E

Klasse D

 

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

D

Klasse DE

Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg DE

Klasse T

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

T

Klasse L

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

Theor. Unterricht

Recht der Fahrerlaubnis
 
Unter "Recht der Fahrerlaubnis" werden im folgenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung und der Entziehung der Fahrerlaubnis, einschließlich der Fahrerlaubnis auf Probe, sowie Fragen zum Fahrverbot und zur Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheins behandelt.
Zunächst muß Klarheit über die Bedeutung der zu verwendenden Begriffe geschaffen werden:
 
- Fahrerlaubnis: Die Fahrerlaubnis ist die von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Wegen oder Plätzen. Bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt die Erteilung durch Aushändigung des Führerscheins. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist sie endgültig erloschen. Es muß dann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt macht sich strafbar.
 
- Führerschein: Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung über das Bestehen einer Fahrerlaubnis, also das graue oder rosafarbene Stück Papier ("Pappe") oder die kleine Kunststoffkarte, die dem Inhaber der Fahrerlaubnis ausgehändigt wird. Der körperliche Bestand des Führerscheins (des Stücks Papier bzw. der Kunststoffkarte) wirkt sich nicht auf das Bestehen der Fahrerlaubnis aus.
 
- Fahrverbot: Ein Fahrverbot ist die von einer Behörde oder von einem Gericht getroffene Anordnung, wonach eine bestimmte Person für die Dauer von 1-3 Monaten Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art nicht führen darf. Im Falle eines Fahrverbots bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, es ist dem Betroffenen jedoch für die Dauer des Fahrverbots verboten, Fahrzeuge zu führen. Von der Fahrerlaubnis darf kein Gebrauch gemacht werden. Wer trotz Bestehens eines Fahrverbots ein Fahrzeug führt kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

- Dauer der Probezeit:
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird. Mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beginnt dann eine neue Probezeit, die jedoch nur so lange dauert wie die Restdauer der vorherigen Probezeit.
 
- Verkehrsverstöße während der Probezeit:
Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe während der Probezeit nicht ganz unerhebliche Verkehrsverstöße (falsches Parken gehört nicht hierzu) und ergeht wegen des Verstoßes eine rechtskräftige Entscheidung, so hat die Fahrerlaubnisbehörde, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist,
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
 
- Fahrerlaubnis auf Probe und Punktsystem:
Durch Verkehrsverstöße während der Probezeit wird auch das "Punktekonto" nach dem Punktsystem belastet.
 
- Verlängerung der Probezeit:
Wurde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, so verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, so darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.
 
- Entziehung der Fahrerlaubnis:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das kann z.B. bei Alkohol- oder Drogenmißbrauch der Fall sein. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

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Vorbereitung

Führerschein

Von Kosten bis Erste Hilfe-Kurs. Endlich selber fahren! Doch wer hinterm Lenkrad sitzen will, muss sich auskennen. Ohne Anträge und gründliche Vorbereitungen geht nichts. Sehen Sie hier, was zu tun ist.

Antrag
Führerscheinklassen
Kosten
Dauer
Auswahl Fahrschule
Sehtest
Erste Hilfe
 

 Der Antrag

Sicher durch den "Papierkrieg" Auch beim Führerscheinantrag wiehert der Behördenschimmel. Ohne den amtlichen Fahrerlaubnisantrag bei Ihrer zuständigen Meldestelle, Bürgerbüro oder Bezirksamt gibt's auch keinen Führerschein. Fragen Sie Ihre Fahrschule, wo sich Ihr zuständiges Amt befindet.

Antragsunterlagen

  • Neues Lichtbild Größe: 35 x 45 mm, ohne Kopfbedeckung und im Halbprofil.
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Erste-Hilfe-Kurs Sie müssen nachweisen, dass Sie in "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" (LSM) oder einem Kurs über "Erste Hilfe" geschult wurden.
  • Sehtest Er darf nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Führerschein Bei der sogenannten "Erweiterung" auf eine höhere Klasse muss eine vorhandene Fahrerlaubnis vorgelegt werden.
  • Kosten Denken Sie an die Bearbeitungsgebühr. Sie ist abhängig von der Fahrzeugklasse und ob Sie Ihren Führerschein erweitern.

Lesen Sie mehr:

 

 Führerscheinklassen

Ob Moped, Auto oder Lkw - jedes Fahrzeug hat seine eigene Klasse

Wer C sagt, muss auch B machen? Bei uns finden Sie alle Fahrzeugkategorien auf einen Blick. Beim Umzug ins EU-Ausland muss der neue Führerschein nun nicht mehr umgeschrieben werden, er gilt national und international.

Und was auf den ersten Blick aussieht wie ein chaotischer Buchstabensalat, ist bei näherem Hinsehen logisch aufgebaut:

Auf einen Blick

A = Motorrad

B = Pkw

C = Lkw

D = Bus

E = Anhänger

AM = Moped, Mokick, Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (ehemals M, bzw. S)

L = Landmaschine

T = Traktor

Probezeit

  • Ersterwerb Für Führerscheinklassen A, A1, B und BE gilt eine Probezeit von zwei Jahren.
  • Verkehrssünder Bei Verstoß im Straßenverkehr verlängert sich die Frist um weitere zwei Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet und eine verkehrspsychologische Beratung wird ggf. notwendig.

 

 

 Dauer

Step by Step Theorie und Praxis - Alles braucht seine Zeit.

Wie lange Sie für Ihren Führerschein benötigen, hängt von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt ab. Mit unserem Überblick zum besseren Durchblick.

Theorie

  • Aufbau Der theoretische Unterricht für die Fahrschulklasse B ist unterteilt in Grundstoff und Zusatzstoff.
  • Dauer Die Mindestdauer sind 14 Doppelstunden á 90 Minuten. Der Besuch ist Pflicht.

Praxis

  • Aufbau Bei der praktischen Grundausbildung ist keine Mindeststundenzahl vorgeschrieben. Die Fahrausbildung gliedert sich in die Stufen: Grundstufe, Aufbaustufe, Leistungsstufe, Sonderfahrten und Reifestufe.
  • Grundstufe Bestandteil der ersten Stufe ist das Vertrautmachen und die Bedienung mit dem Fahrzeug sowie das Erlernen von Grundfertigkeiten und Grundkenntnissen.
  • Aufbaustufe Hierbei erlernen Sie die umweltverträgliche Fahrzeugbedienung, Blickschulung und vorausschauendes Fahren.
  • Leistungsstufe Lernziele dieser Stufe sind Grundfahrtechniken und Rangierübungen zuerst auf ruhigen Straßen, später im Verkehr.
  • Sonderfahrten Hier erlernen Sie das sichere Fahren mit höheren Geschwindigkeiten auf Landstraßen, Autobahnen und bei Dunkelheit. Dauer: Jeweils 12 Sonderfahrten zu je 45 Minuten sind vorgeschrieben, davon fünf auf der Landstraße, vier auf Autobahnen und drei bei Dunkelheit.
  • Reifestufe Alle Inhalte aus den ersten drei Stufen werden wiederholt. Als Prüfungsvorbereitung wird eine Testfahrt unter Prüfungsbedingungen gemacht.
 

 Auswahl der richtigen Fahrschule

Nicht aufs Gratewohl!

Nehmen Sie sich Zeit, um für Sie die geeignete Fahrschule zu finden. Denn die Erste muss nicht die Beste sein. Wer die richtige Fahrschule finden will, sollte vergleichen. Unsere Checkliste hilft Ihnen, die Fahrschule Ihres Vertrauens zu finden. Denn Sie sind der Kunde und somit König!

  • Freunde fragen

Erkundigen Sie sich in Ihrem Bekannten- und Verwandtenkreis, welche Fahrschulen einen guten Ruf haben. Lassen Sie sich weiterempfehlen. Viele Fahrschulen geben Ihnen dann Rabatte oder Freistunden.

  • Preis-Check

Sind die Kosten für die Qualität der praktischen und theoretischen Ausbildung angemessen? Vergleichen Sie die Preise mehrerer Fahrschulen in Ihrer Umgebung. Aber die Billigste muss nicht die Beste sein! Grundsätzlich muss das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmen.

  • Sympathie

Nehmen Sie persönlich Kontakt mit Ihrem Fahrlehrer auf. Generell sollte er professionell und sympathisch auf Sie wirken und ausführlich über die Fahrschule und deren Kosten informieren.

  • Schnupperkurs

Fragen Sie nach einer unverbindlichen Theoriestunde. Dann können Sie besser entscheiden, ob Ihnen die Fahrschule zusagt.

  • Vertrag

Seriöse Fahrschulen schließen mit Ihrem Schüler einen schriftlichen Ausbildungsvertrag. Darin sind sämtliche Kosten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten.

  • Regelmäßig

Die Theorie- und Fahrstunden sollten regelmäßig stattfinden. Mindestens zweimal in der Woche fahren ist ein Muss. Achten Sie darauf, dass der Fahrlehrer zuverlässig und pünktlich ist.

  • Probleme

Scheuen Sie sich nicht, Ihren Fahrlehrer bei Streitigkeiten zu wechseln. Fahren unter Stress ist gefährlich! Sie sollten die Fahrschule bei unüberwindbaren Problemen wechseln. Eine seriöse Schule übernimmt dann die gesamte Prozedur der Ummeldung.

 

 Holzauge sei wachsam!

Haben Sie den richtigen Durchblick?

Der Augenarzt sagt Ihnen, ob Sie fit für den Führerschein sind. Denn gutes Sehen ist im Straßenverkehr unbedingt notwendig.

Deshalb muss jeder Fahrer beweisen, dass sein Sehvermögen die Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt.

  • Aktueller Nachweis

Für einen Führerschein der Klassen A1, A, B, BE, L, M, S oder T benötigen Sie einen Sehtest, der nicht älter als zwei Jahre sein darf. Sie bekommen ihn beim Augenarzt oder Optiker. Für alle anderen Klassen ist eine spezielle Augenuntersuchung erforderlich.

  • Genauer Test

Der Augenarzt darf nicht nur auf Grund einer Prüfung der Tagessehschärfe ein ausreichendes Sehvermögen bescheinigen. Farbensehen, Blendempfindlichkeit, Dämmerungssehschärfe und Stereosehen sollten auch untersucht werden.

  • Brille

Stellt der Arzt eine Sehschwäche fest, lässt sich diese meist durch eine Sehhilfe ausgleichen. Ein nicht bestandener Sehtest kann mit einer geeigneten Brille wiederholt werden.

 

 Erste Hilfe

Schnelle Reaktion kann Leben retten

Ein Kraftfahrer muss im Notfall helfen können. Regel Nummer 1: Kühlen Kopf bewahren! Im schlimmsten Fall muss jeder helfen, denn auch unverschuldet kann man in einen Unfall verwickelt werden. Deshalb ist ein Kurs in "Lebensrettenden Sofortmaßnahmen" für den Führerschein Pflicht.

  • Anmeldung

Melden Sie Sich frühzeitig an, damit Sie Ihren Führerscheinantrag stellen können.

  • Was?

Sie lernen alle lebensrettenden Sofortmassnahmen am Unfallort, z. B. Blutstillung, Beatmung, stabile Seitenlage. Zum Inhalt gehören ebenso die Absicherung des Unfallortes und der richtige Umgang mit Schockpersonen.

  • Wo?

Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe, Arbeiter-Samariter-Bund, Malteser Hilfsdienst und Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft bieten immer wieder Kurse an. Der Bundesverband Erste Hilfe bietet Kursanbieter deutschlandweit an.

  • Dauer

An einem Tag werden in acht Unterrichtsstunden die Grundlagen der lebensrettenden Sofortmassnahmen am Unfallort vermittelt. Das entspricht etwa sechs bis sieben Stunden.

  • Kosten

Der Kurs kostet zwischen 20 und 30 Euro.

  • Notruf

Die Notrufnummern sollten in jedem Kopf oder Handy gespeichert sein. Zuständige Feuer- und Rettungsleitstelle: 112 und zuständige Polizeileitstelle: 110.

Führerschein

Informationen um den "Führerschein"

  • Anmeldung
  • Vorbereitung
  • Theor. Unterricht - Grundstoff
  • Theor. Unterricht -  Kl. A
  • Theor. Unterricht - Kl. B
  • Fahrerlaubnisklassen
  • Rechtliches

Über uns

Im Jahr 1998 wurde das Vorhaben “easyDrive” geboren.

Es wurde eine Gesellschaft mit dem Namen “easy DRIVE Fahrschule GmbH” gegründet.

 

Im Jahr 2005 ist Fahrlehrer Joachim Venhaus aus zu unserem Team gestoßen. Er ist Fahrlehrer für die Klassen A, B und C/CE.

Seit Herbst 2008 ist Fahrlehrerin Anja Hass im Bereich der Klassen A und B für unsere Fahrschule tätig.

 

Seit 2025 verstärkt Bianca Lippa-Baran unser Team. Sie bildet die Klasse B aus.

 

Der kaufmännische Teil bzw. die Bürozeiten werden seit 2025 von Julia Bujotzek bewältigt.


Geschäftsführer der Fahrschule ist Wolfgang Koll. Er ist Fahrlehrer für die Klassen A, B, C/CE.
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