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Aachener Zeitung (Mo. 30.03.2015)

Von der Polizei im Auto angehalten? Dann ist Schweigen immer Gold

Sie wissen doch, warum wir Sie angehalten haben?“ ist häufig das erste, was Autofahrer zu hören bekommen, wenn sie von der Polizei angehalten werden. Betroffen von der plötzlichen Situation plappern hier viele gleich drauf los. Dabei ist genau das der Fehler, den es zu vermeiden gilt. Denn: Der Betroffene hat erst einmal das Recht zu schweigen, sich also zum eventuell zu machenden Vorwurf nicht zu äußern. Auch wenn dieses zwischenmenschlich unhöflich wirken kann, so kann ein anderes Verhalten die Situation nur noch verschlimmern.

Das gilt sowohl für ein Schuldeingeständnis wie auch für (schlechte) Ausreden! So sind es gerade die Ausflüchte, mit denen man Verständnis suchen möchte, die letztendlich die gesamte Situation verschlimmern: Wer etwa darauf verweist, dass er zu einem wichtigen Termin müsse und keine Zeit habe, macht damit ungewollt deutlich, dass er sich aus egoistischen Gründen im Straßenverkehr rücksichtslos verhalten hat. So kommt es dann, dass der grundsätzlich erst einmal anzunehmende fahrlässige Verstoß gegen Straßenverkehrsregeln am Ende durch unbedachte Erklärungen zu einem vorsätzlichen Verstoß wird. Die vorzusehende Geldbuße wird dadurch im Ergebnis verdoppelt, so dass das schnelle Drauflosplappern unmittelbare finanzielle Konsequenzen haben kann – und wird.

Vorsicht ist auch bei vorschneller Mitarbeit zur eigenen Überführung geboten: Wenn man etwa aufgefordert wird, in ein Testgerät zu pusten, mit dem Atemalkohol gemessen werden soll, so hat man hier ausdrücklich die Wahl, ob man dem Folge leistet. Dass hier möglicherweise hinterher, bei einer Verweigerung, eine Alkoholkontrolle durch Blutprobe vorgenommen wird, ist kein grundsätzliches Argument das „Pusten“ zu verweigern. Gerade wenn man tatsächlich vorher Alkohol getrunken haben sollte, ist zu sehen, dass nach einem positiven Atemalkoholtest sehr wahrscheinlich ohnehin ein Bluttest angeordnet wird – der aber nicht pauschal nur wegen der Verweigerung angeordnet werden darf.

Insoweit muss man in der Situation selber abwägen, wie klug die freiwillige Teilnahme an einem Atemalkoholtest überhaupt ist. Während bei den Atemalkoholtests grundsätzliche Skepsis angebracht ist, sollte man von der Teilnahme an irgendwelchen körperlichen Tests in jedem Fall Abstand nehmen. Diese bieten zum einen ohnehin keine verlässliche Bewertungsgrundlage und eröffnen zum anderen der subjektiven – wenn nicht gar willkürlichen – Betrachtung Tür und Tor. Insoweit ist davon auszugehen, dass körperliche Tests, wie das Laufen auf einer Linie, prinzipiell eher zu Lasten des Betroffenen verlaufen und nur zu weiteren Diskussionen führen.

Abschließend soll auch ein mahnendes Wort an allzu redselige Beifahrer gerichtet werden: Auch diese sollten ihren Redefluss im Griff haben. Während der Fahrer selbst eine Auskunftspflicht bezogen auf die Angaben zu seiner Person hat und sowohl Führerschein als auch Fahrzeugpapiere auf Verlangen vorzeigen muss, bestehen darüber hinausgehende Pflichten nicht. Das bedeutet insbesondere, dass der Beifahrer nicht nur nichts sagen muss, sondern auch nichts sagen sollte. Plötzliche Einwürfe wie „Ich habe dir doch gesagt dass das zu schnell ist“, sollten unter allen Umständen vermieden werden, da hiermit erneut der vorsätzliche Verstoß im Raum steht – und somit ein erhöhtes Bußgeld.

Es gilt also: Gegenüber der Polizei ist Schweigen immer Gold. Das bedeutet nicht, dass man unhöflich sein muss. Vielmehr kann man in aller Höflichkeit darauf verweisen, dass man nichts von sich aus mitzuteilen hat, um dann genau hierbei auch zu verbleiben.

Jens Ferner (Rechtsanwalt für IT- & Medienrecht, Strafrecht, Wettbewerbs- und Vertragsrecht)

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