Recht der Fahrerlaubnis
Unter "Recht der Fahrerlaubnis" werden im folgenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung und der Entziehung der Fahrerlaubnis, einschließlich der Fahrerlaubnis auf Probe, sowie Fragen zum Fahrverbot und zur Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheins behandelt.
Zunächst muß Klarheit über die Bedeutung der zu verwendenden Begriffe geschaffen werden:
- Fahrerlaubnis: Die Fahrerlaubnis ist die von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Wegen oder Plätzen. Bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt die Erteilung durch Aushändigung des Führerscheins. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist sie endgültig erloschen. Es muß dann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt macht sich strafbar.
- Führerschein: Der Führerschein ist die amtliche Bescheinigung über das Bestehen einer Fahrerlaubnis, also das graue oder rosafarbene Stück Papier ("Pappe") oder die kleine Kunststoffkarte, die dem Inhaber der Fahrerlaubnis ausgehändigt wird. Der körperliche Bestand des Führerscheins (des Stücks Papier bzw. der Kunststoffkarte) wirkt sich nicht auf das Bestehen der Fahrerlaubnis aus.
- Fahrverbot: Ein Fahrverbot ist die von einer Behörde oder von einem Gericht getroffene Anordnung, wonach eine bestimmte Person für die Dauer von 1-3 Monaten Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art nicht führen darf. Im Falle eines Fahrverbots bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, es ist dem Betroffenen jedoch für die Dauer des Fahrverbots verboten, Fahrzeuge zu führen. Von der Fahrerlaubnis darf kein Gebrauch gemacht werden. Wer trotz Bestehens eines Fahrverbots ein Fahrzeug führt kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.
- Dauer der Probezeit:
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird. Mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis beginnt dann eine neue Probezeit, die jedoch nur so lange dauert wie die Restdauer der vorherigen Probezeit.
- Verkehrsverstöße während der Probezeit:
Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe während der Probezeit nicht ganz unerhebliche Verkehrsverstöße (falsches Parken gehört nicht hierzu) und ergeht wegen des Verstoßes eine rechtskräftige Entscheidung, so hat die Fahrerlaubnisbehörde, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist,
1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
- Fahrerlaubnis auf Probe und Punktsystem:
Durch Verkehrsverstöße während der Probezeit wird auch das "Punktekonto" nach dem Punktsystem belastet.
- Verlängerung der Probezeit:
Wurde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, so verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, so darf eine neue Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.
- Entziehung der Fahrerlaubnis:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das kann z.B. bei Alkohol- oder Drogenmißbrauch der Fall sein. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.